Vermietung . Verkauf . Sondercontainerbau
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In unserem Shop finden Sie eine Auswahl an Containern und Zubehör für die verschiedensten Einsatzgebiete.
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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Unitec Spezialtransporte GmbH
Allen unseren Geschäften (Kran- Transport und Montageleistungen) liegen die nachstehenden
Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften des nationalen und internationalen Rechts entgegenstehen.
Für die von uns geschlossenen Verträge gelten ausschließlich Diese und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten.
andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden.
Für Speditionstätigkeiten gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), mit
Ausnahme von Ziffer 2.3.
I. Allgemeiner Teil
1. Kran- und Transportleistungen
Im Sinne dieser Bedingungen werden zwei Regelleistungstypen für Kran- und Transportleistungen erbracht:
1.1. Leistungstyp 1 – Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Gestellung von mobilem Hebezeug samt Bedienungspersonal zur Erfüllung
des erteilten Auftrages.
1.2. Leistungstyp 2 - Kranarbeit und Transportleistungen
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten
mit Hilfe eines mobilen Hebezeugs und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter
Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition. Transportleistungen im Sinne
dieser Geschäftsbedingungen sind die Beförderung von Gütern im Straßengüterverkehr, mit Kraftfahrzeugen
sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B.
Panzerrollen, Wälzwagen, hydraulische Hubgerüste, Hebeböcke o.ä.
1.3. Von uns übernommene Aufträge über die horizontale bzw. vertikale Beförderung von Gütern sind
Frachtverträge im Sinne des HGB.
1.4. Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend bis zur rechtsverbindlichen Auftragsannahme durch den
Unternehmer.
1.5. Mündliche - auch fernmündliche - Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen oder sonstige Vereinbarungen
einfacher Erfüllungsgehilfen bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den
Unternehmer, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten.
1.6. Besichtigungen von Einsatzorten und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort,
Kranstandplatz usw. müssen schriftlich festgehalten werden, damit sie wirksam Gegenstand des Vertrages
werden.
1.7. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen,
insbesondere gemäß § 18 (1) _ und § 22 (2), (4) und § 29 (3) und § 46 (1) Nr. 5 StVO sowie § 70 (1) StVZO,
werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis bzw. Genehmigungserteilung
geschlossen.
1.8. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch
behördliche Auflagen (z.B. verkehrslenkende Maßnahmen) entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und
sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts
anderes vereinbart wurde. Der Unternehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die
er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
1.9. Sofern nicht anders lautend vereinbart, ist der Unternehmer berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung
der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten.
1.10. Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche vom Vertrag
zurückzutreten, wenn eine sorgfältige Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten
oder Arbeitsvorrichtungen aller Art ergibt, dass wesentliche Schäden an fremden oder eigenen Sachen
und/ oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu befürchten sind.
1.11. Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes (Frachtführers) nicht beachtet hat.
1.12. Im Falle des Rücktritts wird bei sämtlichen Leistungen das vereinbarte Entgelt anteilig berechnet oder bei
Transportleistungen nach § 415 HGB. Satz 1 Nr. 2 ( Fautfracht ) abgerechnet.
1.13. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf das Entgelt nicht, es sei denn, es ist
etwas anderes vereinbart.
II. Besonderer Teil
1. Krangestellung und Montageleistung
Pflichten und Haftung des Unternehmers
1.1. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten Gestellung eines mobilen Hebezeuges
samt Bedienungspersonal zur Erfüllung des erteilten Auftrages, so schuldet der Unternehmer die Gestellung
eines im Allgemeinen und im Besonderen geeigneten mobilen Hebezeuges. Für das gestellte Personal haftet
der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.
1.2. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei Höherer Gewalt, Streik,
Straßensperrung, behördlichen Anordnungen und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der
Unternehmer nicht abwenden konnte.
1.3. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmers auf den dreifachen
Mietzins begrenzt. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
1.4. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Montageleistung, verpflichtet er sich, alle ihm erteilten
Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der
einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß auszuführen.
1.5 De- und Remontagen einzelner Gewerke, von Anlagen und Fabriken im Zuge von Betriebsverlagerungen
erfolgen 1:1, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
1.6. Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst auf die Nachbesserung der Montageleistungen. Erst wenn
diese fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber Herabsetzung des Entgeltes oder Rückgängigmachung des
Montageauftrages verlangen. Gewährleistung für Mängel, die auf Verschleiß oder unsachgemäßem
Gebrauch der Sache beruhen, sind ausgeschlossen ebenso die Gewährleistung auf alle vom Auftraggeber
zum Verbau oder Einbau bereit gestellten Materialien.
2. Kranarbeiten und Transportleistungen
Pflichten und Haftung des Unternehmers
2.1. Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln
und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß
auszuführen.
2.2. Der Unternehmer verpflichtet sich allgemein und im Besonderen, geeignete Transportmittel und
Hebezeuge, die betriebsbereit und betriebssicher sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich
der Unternehmer, allgemein und im Besonderen, geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer),
das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen. Der
Unternehmer gestellt darüber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal, sowie den ggf.
erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers.
2.3. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten,
soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen
Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Unternehmers ist nach diesen Vorschriften begrenzt auf
8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Die
Begrenzung der Haftung entfällt, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen
ist, die der Unternehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB).
2.4. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 2.4. wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine
schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen und der Unternehmer ist berechtigt, die Kosten einer
entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
2.5. Zur Besorgung einer Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein
ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden
Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Besorgung anzusehen.
2.6. Durch Entgegennahmen eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Unternehmer nicht die
Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Unternehmer alle
üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
2.7. Sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde, besorgt der Unternehmer die
Versicherung zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.
3. Pflichten und Haftung des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose
Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während
des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut
in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten.
3.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die korrekten tatsächlichen Maße, Gewichte und besonderen
Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die
Anschlagpunkte, im Falle von Transportleistungen die Verzurrpunkte, rechtzeitig anzugeben.
Ist es dem Unternehmer auf Grund von falschen Angaben des Auftraggebers zu II.3.2 nicht möglich den
Transport oder das Kranen des Gutes durchzuführen, ist dieser berechtigt vom Vertrag zurück zutreten.
3.3. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen
Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können,
freizustellen.
3.4. Darüber hinaus hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse
an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine
ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber
dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den
Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken (Stützdrücken, Achslasten etc.) und sonstigen
Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über
unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die
Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die
Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der
Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet
er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten
und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Vermögensschäden. Angaben und Erklärungen Dritter,
deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als
Eigenerklärungen des Auftraggebers.
3.5. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Unternehmers dem von ihm
eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und
Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
3.6 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungsund
Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Unternehmer für jeden daraus entstehenden Schaden.
Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt.
III. Schlussbestimmungen
1.1. Die Leistungen des Unternehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt.
1.2. Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu
begleichen.
1.3. Der Unternehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 8% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts
des Verzuges geltenden 3-Monats-Euribor (Interbankenzinssatz) und die ortsüblichen Spesen berechnen.
1.4. Im Fall der Zurückziehung eines bereits schriftlich erteilten Auftrages durch den Auftraggeber, hat der
Auftragnehmer das Recht auf Entschädigung. Der Auftragnehmer wird, den für bis zum Tag der
Zurückziehung entstandenen Aufwand oder getätigte auftragsspezifische Investitionen, eine angemessene
Abstandszahlung verlangen.
1.5. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen ist ausschließlich Soest. Alle vom
resp. mit dem Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für
ausländische Auftraggeber.
1.6. Auf diese Geschäftsbedingungen können sich auch die vom Unternehmer beauftragten Nachunternehmer
und alle mit der Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.
1.7. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB
ist abgedungen.
Bad Sassendorf, Januar 2012
Allen unseren Geschäften (Kran- Transport und Montageleistungen) liegen die nachstehenden
Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften des nationalen und internationalen Rechts entgegenstehen.
Für die von uns geschlossenen Verträge gelten ausschließlich Diese und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten.
andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden.
Für Speditionstätigkeiten gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), mit
Ausnahme von Ziffer 2.3.
I. Allgemeiner Teil
1. Kran- und Transportleistungen
Im Sinne dieser Bedingungen werden zwei Regelleistungstypen für Kran- und Transportleistungen erbracht:
1.1. Leistungstyp 1 – Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Gestellung von mobilem Hebezeug samt Bedienungspersonal zur Erfüllung
des erteilten Auftrages.
1.2. Leistungstyp 2 - Kranarbeit und Transportleistungen
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten
mit Hilfe eines mobilen Hebezeugs und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter
Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition. Transportleistungen im Sinne
dieser Geschäftsbedingungen sind die Beförderung von Gütern im Straßengüterverkehr, mit Kraftfahrzeugen
sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B.
Panzerrollen, Wälzwagen, hydraulische Hubgerüste, Hebeböcke o.ä.
1.3. Von uns übernommene Aufträge über die horizontale bzw. vertikale Beförderung von Gütern sind
Frachtverträge im Sinne des HGB.
1.4. Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend bis zur rechtsverbindlichen Auftragsannahme durch den
Unternehmer.
1.5. Mündliche - auch fernmündliche - Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen oder sonstige Vereinbarungen
einfacher Erfüllungsgehilfen bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den
Unternehmer, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten.
1.6. Besichtigungen von Einsatzorten und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort,
Kranstandplatz usw. müssen schriftlich festgehalten werden, damit sie wirksam Gegenstand des Vertrages
werden.
1.7. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen,
insbesondere gemäß § 18 (1) _ und § 22 (2), (4) und § 29 (3) und § 46 (1) Nr. 5 StVO sowie § 70 (1) StVZO,
werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis bzw. Genehmigungserteilung
geschlossen.
1.8. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch
behördliche Auflagen (z.B. verkehrslenkende Maßnahmen) entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und
sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts
anderes vereinbart wurde. Der Unternehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die
er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
1.9. Sofern nicht anders lautend vereinbart, ist der Unternehmer berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung
der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten.
1.10. Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche vom Vertrag
zurückzutreten, wenn eine sorgfältige Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten
oder Arbeitsvorrichtungen aller Art ergibt, dass wesentliche Schäden an fremden oder eigenen Sachen
und/ oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu befürchten sind.
1.11. Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes (Frachtführers) nicht beachtet hat.
1.12. Im Falle des Rücktritts wird bei sämtlichen Leistungen das vereinbarte Entgelt anteilig berechnet oder bei
Transportleistungen nach § 415 HGB. Satz 1 Nr. 2 ( Fautfracht ) abgerechnet.
1.13. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf das Entgelt nicht, es sei denn, es ist
etwas anderes vereinbart.
II. Besonderer Teil
1. Krangestellung und Montageleistung
Pflichten und Haftung des Unternehmers
1.1. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten Gestellung eines mobilen Hebezeuges
samt Bedienungspersonal zur Erfüllung des erteilten Auftrages, so schuldet der Unternehmer die Gestellung
eines im Allgemeinen und im Besonderen geeigneten mobilen Hebezeuges. Für das gestellte Personal haftet
der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.
1.2. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei Höherer Gewalt, Streik,
Straßensperrung, behördlichen Anordnungen und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der
Unternehmer nicht abwenden konnte.
1.3. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmers auf den dreifachen
Mietzins begrenzt. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
1.4. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Montageleistung, verpflichtet er sich, alle ihm erteilten
Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der
einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß auszuführen.
1.5 De- und Remontagen einzelner Gewerke, von Anlagen und Fabriken im Zuge von Betriebsverlagerungen
erfolgen 1:1, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
1.6. Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst auf die Nachbesserung der Montageleistungen. Erst wenn
diese fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber Herabsetzung des Entgeltes oder Rückgängigmachung des
Montageauftrages verlangen. Gewährleistung für Mängel, die auf Verschleiß oder unsachgemäßem
Gebrauch der Sache beruhen, sind ausgeschlossen ebenso die Gewährleistung auf alle vom Auftraggeber
zum Verbau oder Einbau bereit gestellten Materialien.
2. Kranarbeiten und Transportleistungen
Pflichten und Haftung des Unternehmers
2.1. Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln
und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß
auszuführen.
2.2. Der Unternehmer verpflichtet sich allgemein und im Besonderen, geeignete Transportmittel und
Hebezeuge, die betriebsbereit und betriebssicher sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich
der Unternehmer, allgemein und im Besonderen, geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer),
das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen. Der
Unternehmer gestellt darüber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal, sowie den ggf.
erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers.
2.3. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten,
soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen
Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Unternehmers ist nach diesen Vorschriften begrenzt auf
8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Die
Begrenzung der Haftung entfällt, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen
ist, die der Unternehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB).
2.4. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 2.4. wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine
schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen und der Unternehmer ist berechtigt, die Kosten einer
entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
2.5. Zur Besorgung einer Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein
ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden
Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Besorgung anzusehen.
2.6. Durch Entgegennahmen eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Unternehmer nicht die
Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Unternehmer alle
üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
2.7. Sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde, besorgt der Unternehmer die
Versicherung zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.
3. Pflichten und Haftung des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose
Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während
des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut
in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten.
3.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die korrekten tatsächlichen Maße, Gewichte und besonderen
Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die
Anschlagpunkte, im Falle von Transportleistungen die Verzurrpunkte, rechtzeitig anzugeben.
Ist es dem Unternehmer auf Grund von falschen Angaben des Auftraggebers zu II.3.2 nicht möglich den
Transport oder das Kranen des Gutes durchzuführen, ist dieser berechtigt vom Vertrag zurück zutreten.
3.3. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen
Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können,
freizustellen.
3.4. Darüber hinaus hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse
an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine
ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber
dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den
Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken (Stützdrücken, Achslasten etc.) und sonstigen
Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über
unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die
Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die
Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der
Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet
er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten
und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Vermögensschäden. Angaben und Erklärungen Dritter,
deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als
Eigenerklärungen des Auftraggebers.
3.5. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Unternehmers dem von ihm
eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und
Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
3.6 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungsund
Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Unternehmer für jeden daraus entstehenden Schaden.
Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt.
III. Schlussbestimmungen
1.1. Die Leistungen des Unternehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt.
1.2. Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu
begleichen.
1.3. Der Unternehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 8% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts
des Verzuges geltenden 3-Monats-Euribor (Interbankenzinssatz) und die ortsüblichen Spesen berechnen.
1.4. Im Fall der Zurückziehung eines bereits schriftlich erteilten Auftrages durch den Auftraggeber, hat der
Auftragnehmer das Recht auf Entschädigung. Der Auftragnehmer wird, den für bis zum Tag der
Zurückziehung entstandenen Aufwand oder getätigte auftragsspezifische Investitionen, eine angemessene
Abstandszahlung verlangen.
1.5. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen ist ausschließlich Soest. Alle vom
resp. mit dem Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für
ausländische Auftraggeber.
1.6. Auf diese Geschäftsbedingungen können sich auch die vom Unternehmer beauftragten Nachunternehmer
und alle mit der Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.
1.7. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB
ist abgedungen.
Bad Sassendorf, Januar 2012
Lieferbedingungen
Preis ab Standort Bad Sassendorf. Lieferung mit oder ohne Kranentladung gegen Aufpreis.